Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen
A. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Für den Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden ebenfalls, soweit nicht bei diesen ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
B. Vertragsabschluß, Vertragsgegenstand, Umfang der Lieferung und Leistung
1. Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Soweit Montage vereinbart ist, ist hierunter das Aufrichten, Zusammenfügen, Befestigen und Einbringen von Teilen nach unseren technischen Richtlinien zu verstehen.
3. Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Liefergegenstandes in Prospekten und Katalogen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen,
4. Konstruktions- und Formveränderungen behalten wir uns während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen dadurch nicht grundsätzlich verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Hinsichtlich etwaiger Preisänderungen gilt H.3. dieser Bedingungen entsprechend.
5. Von uns angegebene Leistungsdaten beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von + 20° C und trockenen Einsatzbedingungen. Abweichungen von den angegebenen Leistungsdaten sind auch bei normalen Bedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.
C. Vorleistungspflichten des Kunden
1. Bei Montagevereinbarungen hat uns der Kunde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine qualifizierte Person als Projektleiter zu benennen, die vom Kunden bevollmächtigt ist, verbindliche Erklärungen für ihn abzugeben. Dem Kunden obliegt es darüber hinaus, auf seine Kosten zu stellen:
* die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, femer Gerüste, Hebezeuge, und andere Vorrichtungen,
* Versorgungseinrichtungen mit den erforderlichen Anschlüssen bis zur Verwendungsstelle. darüberhinaus Heizung > 8°C und ausreichende Beleuchtung,
* bei der Montagestellung für die Aufbewahrung der Arbeitsgeräte trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen,
* einen Container oder dergleichen zur Aufnahme des Verpackungsmaterials,
* eine freie und für die Anlieferung mit Lkw geeignete Zufahrt bis zum Montageplatz,
* für den Transport der Montageteile an den Montageplatz eine diebstahlsichere
Lagerung auf Unterlagen.
Darüberhinaus hat der Kunde die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen sowie den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
D. Liefer- und Montageverfahren
1. Ist eine Liefer- oder Montagefrist (= Lieferung/Montage innerhalb angegebener Wochen oder Monate) vereinbart, so beginnt diese mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Frist beginnt auch nicht vor Klärung aller mit der Bestellung verbundenen, wesentlichen, technischen Fragen.
2. Kommt der Kunde den unter C. genannten Pflichten nicht rechtzeitig nach, so wird die Frist entsprechend den eingetretenen Verzögerungen verlängert. Dies gilt auch für eine vereinbarte Liefer- bzw. Montagezeit (= festbestimmte/r Kalenderwoche/-tag; auch Lieferbzw. Montagetermin genannt). Bei Verzögerungen von mehr als vier Wochen ist ein neuer Terminplan aufzustellen.
3. Wenn auf Veranlassung des Kunden zusätzliche Anforderungen gestellt oder Änderungen in Bezug auf den Liefergegenstand vorgenommen werden, verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Lieferzeit um die für die Durchführung dieser Änderungen notwendige Zeit. Bei Verlängerungen von mehr als vier Wochen ist jedoch ein neuer Terminplan aufzustellen.
4. Die Liefer- oder Montagefrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt höherer Gewalt, staatlicher Anordnungen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung. Ablieferung des Liefergegenstandes oder auf die Montage von nicht unwesentlichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten oder Subunternehmen eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Wird die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes in Folge solcher unvorhergesehenen Umstände unmöglich oder ist sie nur unter erheblichen, wirtschaftlichen Mehraufwendungen möglich, so sind wir neben den gesetzlichen Rechten zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
E. Teilleistungen, Ausführungen der Montageleistungen
1. Teilleistungen sind zulässig. Jede Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt fakturiert werden.
2. Wir sind berechtigt, Subunternehmen einzusetzen.
F. Leistungsverzögerungen
1. Liegt Lieferverzug vor und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der
ausdrücklich schriftlichen Erklärung, daß er nach dem Abtauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn er dieses Recht binnen zwei Monaten seit Ablauf der Nachfrist schriftlich durch Erklärung uns gegenüber ausübt.
2. Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind unter K. dieser Bedingungen geregelt.
3. Wünscht der Kunde einen späteren Versand- oder Montagetermin als den vertraglich vereinbarten und stimmen wir dem zu, so werden ihm - beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserer Firma mindestens jedoch 0,1 % des Nettogerätewertes für jeden Monat berechnet.
Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den jeweiligen Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
G. Annahme der Lieferung, Abnahme, Annahmeverzug, Auftragswiderruf
1. Der Kunde ist bei Lieferung zur Annahme einer Sendung verpflichtet, sobald ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt ist; ansonsten bei Anlieferung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten (z.B. Lagerungsund Erhaltungskosten) zu tragen. Nach Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über den Liefergegenstand verfügen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im Fall der ernsthaften und endgültigen Annahmeverweigerung durch den Kunden ist eine Fristsetzung entbehrlich. In beiden Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Auf Wunsch und gegen Vorschußzahlung des Kunden sind wir bereit, die Versicherungen zu bewirken, die der Kunde verlangt.
2. Befindet sich der Kunde bei Montageleistungen in Annahmeverzug, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die von uns bereitgestellte Personalkapazität zu disponieren und, soweit er den Annahmverzug zu vertreten hat, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen, sowie einen etwaig vereinbarten Pauschalpreis um die durch die Verzögerung verursachten Mehrkosten anzuheben.
3. Der Kunde ist zur Abnahme von Montageleistungen verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Arbeiten angezeigt worden ist und ein ggf. vertraglich vereinbarter Probebetrieb erfolgreich verlaufen ist. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt sie 14 Tage nach der Eröffnung bzw. Zugang der Aufforderung als erfolgt. Hinsichtlich in sich abgeschlossener Teilleistungen können wir eine gesonderte Teilabnahme verlangen; hierzu gelten die Bestimmungen des vorangegangenen Absatzes entsprechend.
H. Preise und Zahlungsbedingungen, Mehrwertsteuer
1. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarungen „ab Werk" zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Rechnungsbeträge sind ohne Skonto-Abzug zu zahlen.
2. Die Montage- und Inbetriebnahmearbeiten werden nach Arbeits- und Reisezeit, Fahrkosten und Auslösung zu unseren jeweils gültigen Sätzen berechnet, falls nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist. Etwaige Warte- und Reisezeiten, die vom Kunden zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit. Zusätzliche Aufwendungen wie insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten sind ebenfalls vom Kunden zu vergüten. Für vom Kunden gewünschte bzw. zu vertretende Überstunden, Nacht-, Wochenend- sowie Feiertagsarbeit werden die üblichen Aufschläge erhoben. Leistungen, die sich aufgrund einfacher Fahrlässigkeit erst während der Montage als notwendig erweisen oder die vom Kunden gewünscht werden, werden entsprechend dem Aufwand gesondert berechnet.
3. Bei Änderungen unserer Preislisten, insbesondere durch Währungsschwankungen nach der Auftragsbestätigung gelten die am Liefertag gültigen Listenpreise.
4. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit 4% p. a. Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6% berechnet, unbeschadet eines etwaig höheren Verzugsschadens, den wir nachzuweisen haben, sowie etwaiger sonstiger Ansprüche. Dem Kunden steht es frei, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber unseren Ansprüchen stehen ihm nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
l. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Kaufgegenständen bis zur völligen Bezahlung
sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübertragung des Kaufgegenstandes im Ganzen oder in Teilen an unsere schriftliche Zustimmung gebunden.
3. In jedem Falle der Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes tritt der Kunde schon jetzt seine künftigen Ansprüche gegen seinen Käufer aus der Weiterveräußerung vollen Umfanges an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde hat uns auf erstes Anfordern hin unverzüglich alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um 20% des Vorbehaltsguts, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
5. Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, haben wir das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nach Mahnung und Ablauf der damit verbundenen, angemessenen Frist herauszuverlangen. Der Kunde nimmt die notwendigen Mitwirkungshandlungen vor. Dies gilt auch dann, wenn sich der Gegenstand im Besitz des Dritten befindet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Wegnahme oder Pfändung des Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes bedürfen zusätzliche Ein- /Anbauten unserer vorherigen schriftlichenZustimmung.
7. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Verfügungen Dritter, die sich gegen einen in unserem Eigentum stehenden Gegenstand richten, und überläßt uns Abschriften von Pfändungsverfügungen und Protokollen. Er hat darüberhinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der oben genannten Maßnahmen abzuwenden. Wenn wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771ZPO erheben, ist uns der Kunde zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.
J, Mängelrügen, Gewährleistung
Für Mängel des Liefergegenstandes, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich an uns zu richten.
2. Alle mit Mängeln behafteten Teile werden nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffer 3 entweder ausgebessert oder neu geliefert. Der Kunde hat uns für Nachbesserungen, Neulieferungen oder Änderungen eine angemessene Zeit und ggf. Gelegenheit zu einer Nachbesserung vor Ort zu gewähren. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf das Material. Der Arbeitsaufwand (Arbeitszeit, Anfahrkosten und Spesen) sind ausgenommen.
3. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
4. Auch für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind, haften wir nicht;
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch uns zurückzuführen sind.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrübergang.
6. Teile, die von uns im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.
7. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür uns gegenüber keine Gewährleistungsansprüche.
K. Abtretungsverbot
Ansprüche des Kunden uns gegenüber dürfen nicht abgetreten werden.
L. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des. öffentlichen Rechts, oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde im Inland keinen Gerichtsstand hat.
STAND: September 2002
|